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BGH, 11.11.2010 - 5 StR 423/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 242 StGB; § 249 StGB
Diebstahl; Raub; Gewahrsam (Dachboden; Hausrecht; vollständige Sachherrschaft) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Verstecken eines Tresors auf dem unverschlossenen Dachboden des Hauses außerhalb der Wohnung des Geschädigten begründet keinen Gewahrsam des Täters; Begründung von neuem, tätereigenen Gewahrsam durch Verstecken eines Tresors auf dem unverschlossenen Dachboden des Hauses ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Begründung von neuem, tätereigenen Gewahrsam durch Verstecken eines Tresors auf dem unverschlossenen Dachboden des Hauses außerhalb der Wohnung des Geschädigten
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Gewahrsam bei Verstecken der Diebesbeute vor Abtransport
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 06.10.1961 - 2 StR 289/61
Selbstbedienung - § 242 StGB, Einstecken, Beobachtung, Vollendung
Auszug aus BGH, 11.11.2010 - 5 StR 423/10
Selbst wenn sich - wozu das angefochtene Urteil keine Feststellungen trifft - der Herrschaftsbereich des Geschädigten nicht mehr auf den Dachboden erstreckte und nur der Angeklagte dieses Versteck kannte, hatte er nach der hierfür maßgeblichen Anschauung des täglichen Lebens (vgl. BGHSt 16, 271, 273;… BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 10) noch nicht die vollständige Sachherrschaft über den Tresor erlangt. - BGH, 03.11.1994 - 1 StR 636/94
Diebstahl - Gewahrsamsbegründung - Sachherrschaft - Urteilstenor - Natürliche …
Auszug aus BGH, 11.11.2010 - 5 StR 423/10
Selbst wenn sich - wozu das angefochtene Urteil keine Feststellungen trifft - der Herrschaftsbereich des Geschädigten nicht mehr auf den Dachboden erstreckte und nur der Angeklagte dieses Versteck kannte, hatte er nach der hierfür maßgeblichen Anschauung des täglichen Lebens (vgl. BGHSt 16, 271, 273; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 10) noch nicht die vollständige Sachherrschaft über den Tresor erlangt.