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   BGH, 11.11.2010 - 5 StR 423/10   

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https://dejure.org/2010,20344
BGH, 11.11.2010 - 5 StR 423/10 (https://dejure.org/2010,20344)
BGH, Entscheidung vom 11.11.2010 - 5 StR 423/10 (https://dejure.org/2010,20344)
BGH, Entscheidung vom 11. November 2010 - 5 StR 423/10 (https://dejure.org/2010,20344)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Verstecken eines Tresors auf dem unverschlossenen Dachboden des Hauses außerhalb der Wohnung des Geschädigten begründet keinen Gewahrsam des Täters; Begründung von neuem, tätereigenen Gewahrsam durch Verstecken eines Tresors auf dem unverschlossenen Dachboden des Hauses ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründung von neuem, tätereigenen Gewahrsam durch Verstecken eines Tresors auf dem unverschlossenen Dachboden des Hauses außerhalb der Wohnung des Geschädigten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Gewahrsam bei Verstecken der Diebesbeute vor Abtransport

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.10.1961 - 2 StR 289/61

    Selbstbedienung - § 242 StGB, Einstecken, Beobachtung, Vollendung

    Auszug aus BGH, 11.11.2010 - 5 StR 423/10
    Selbst wenn sich - wozu das angefochtene Urteil keine Feststellungen trifft - der Herrschaftsbereich des Geschädigten nicht mehr auf den Dachboden erstreckte und nur der Angeklagte dieses Versteck kannte, hatte er nach der hierfür maßgeblichen Anschauung des täglichen Lebens (vgl. BGHSt 16, 271, 273; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 10) noch nicht die vollständige Sachherrschaft über den Tresor erlangt.
  • BGH, 03.11.1994 - 1 StR 636/94

    Diebstahl - Gewahrsamsbegründung - Sachherrschaft - Urteilstenor - Natürliche

    Auszug aus BGH, 11.11.2010 - 5 StR 423/10
    Selbst wenn sich - wozu das angefochtene Urteil keine Feststellungen trifft - der Herrschaftsbereich des Geschädigten nicht mehr auf den Dachboden erstreckte und nur der Angeklagte dieses Versteck kannte, hatte er nach der hierfür maßgeblichen Anschauung des täglichen Lebens (vgl. BGHSt 16, 271, 273; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 10) noch nicht die vollständige Sachherrschaft über den Tresor erlangt.
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